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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für pyrotechnische Dienstleistungen und Feuerwerke

Stand: 01.01.2025

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über pyrotechnische Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

Sie umfassen insbesondere Planung, Lieferung und Transport, Auf- und Abbau, Durchführung (Abbrennen/Inszenierung) sowie Entsorgung und eventuelle Nacharbeiten.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

2. Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistung zustande.

Maßgeblich ist der in Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegte Leistungsumfang einschließlich eventueller Anlagen (z. B. Ablauf- und Sicherheitskonzept).

Diese AGB werden dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot zur Verfügung gestellt.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

3. Sicherheit, Leistungsanpassung und Effektauswahl

Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach fachlichen und gesetzlichen Regelungen. Sicherheit hat stets Vorrang.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Art, Kaliber, Ausrichtung, Anzahl und Reihenfolge der Effekte anzupassen oder zu ersetzen, wenn dies aus sicherheits- oder witterungsbedingten Gründen (insbesondere bei Wind, Böen, Niederschlag oder Hitze) erforderlich ist.

Anpassungen aufgrund von Wetter, örtlichen Gegebenheiten oder behördlichen Auflagen stellen keine Vertragsabweichung dar, sofern die Leistung fachgerecht und vertragsgemäß erbracht wird.

Soweit möglich erfolgt eine vorherige Information; bei Gefahrenlagen darf die Anpassung kurzfristig erfolgen.

Die Entscheidung über die sichere Durchführung trifft im Zweifel der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  • geeignete Aufstell- und Abbrennflächen sowie Zugang und Zufahrten bereitzustellen,

  • erforderliche Sicherheitszonen freizuhalten und durchzusetzen,

  • einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort zu benennen,

  • über örtliche Besonderheiten (z. B. Reetdächer, Waldnähe, Verbote oder sensible Einrichtungen) zu informieren,

  • erforderliche Zustimmungen von Grundstücks- oder Veranstaltungsortbetreibern einzuholen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Sicherheitsabstände eingehalten und Zuschauerbereiche freigehalten werden.


Brandrisiken und örtliche Gegebenheiten:

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsschluss, spätestens jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden, über besondere örtliche Brandrisiken zu informieren. Dies soll nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor dem Tag der Leistungserbringung erfolgen. Dazu zählen insbesondere:

  • Reet- oder Strohdächer,

  • leicht entzündliche Dach- oder Fassadenmaterialien,

  • ggf. trockene Vegetation (z. B. Felder, Wiesen oder Wälder),

  • gelagerte brennbare Materialien,

  • besondere brandschutzrechtliche Auflagen.

Werden solche Umstände erst vor Ort festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen anzupassen, zu verschieben oder abzubrechen.

Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, können entstehende Mehrkosten berechnet werden. Für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflichten entstehen, haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

5. Genehmigungen und behördliche Auflagen

Pyrotechnische Leistungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.

Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Anzeige- oder Genehmigungsabwicklung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Auftraggeber stellt hierfür erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

Werden Genehmigungen nicht erteilt oder behördliche Auflagen nach Vertragsschluss wesentlich verschärft, sodass die Durchführung erheblich erschwert oder unmöglich wird, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits entstandene und nachweisbare Kosten sind in diesem Fall zu ersetzen.

6. Zugang zum Abbrennplatz und Aufbau

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Abbrennplatz sowie erforderliche Zufahrten und Aufbauflächen zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich sind.

Verzögerungen oder Einschränkungen beim Zugang können zu zusätzlichen Kosten führen, die vom Auftraggeber zu tragen sind, sofern dieser die Ursache zu vertreten hat.

7. Abbruch und Unterbrechung

Bei Sicherheitsverstößen, unzureichender Absperrung, Gefährdungen oder behördlichen Anordnungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung zu unterbrechen oder abzubrechen. Erfolgt der Abbruch aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.

8. Wetter, höhere Gewalt und Ersatztermine

Bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen oder behördlichen Verboten kann die Leistung angepasst, verschoben oder abgesagt werden.

Kann die Durchführung der pyrotechnischen Leistung aufgrund höherer Gewalt, ungeeigneter Witterungsverhältnisse, behördlicher Anordnungen, zurückgezogener oder nicht erteilter Genehmigungen nicht erfolgen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits entstandene Kosten (z. B. Genehmigungsgebühren, Disposition oder Materialvorbereitung) sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.

Bei erhöhter Waldbrandgefahr (z. B. aufgrund behördlich festgelegter Waldbrandstufen), Trockenheit oder sonstigen erhöhten Brandrisiken sowie bei behördlichen Einschränkungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung anzupassen, zu verschieben oder aus Sicherheitsgründen abzusagen.

Bereits entstandene Reisekosten werden im Falle einer Absage am Veranstaltungstag mit 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer berechnet. Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, werden keine Reisekosten berechnet. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zahlungsplan (sofern nicht anders vereinbart):

  • 50 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung,

  • 50 % Restzahlung spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.

Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Gesetzliche Verzugszinsen und weitere Ansprüche bleiben unberührt.

10. Stornierung durch den Auftraggeber

Stornierungen bedürfen der Textform.

Der Auftragnehmer kann folgende pauschale Entschädigung verlangen (dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist):

  • bis 60 Tage vor Termin: 25 %

  • 59–30 Tage: 40 %

  • 29–14 Tage: 60 %

  • 13–7 Tage: 80 %

  • ab 6 Tage / No-Show: 100 %

Zusätzlich sind nicht stornierbare Fremd- und Behördenkosten zu ersetzen.

11. Reinigung des Abbrennplatzes

Der Auftragnehmer führt nach der Durchführung eine Grobreinigung des Abbrennplatzes durch.

Eine vollständige Feinreinigung (z. B. Entfernung kleiner Papierreste, Staub oder Asche) ist nicht Bestandteil der Leistung und obliegt dem Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Eine weitergehende Reinigung kann gesondert vereinbart werden.

12. Mängel und subjektives Nichtgefallen

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil die Leistung den subjektiven Erwartungen, ästhetischen Vorstellungen oder persönlichen Vorlieben des Auftraggebers nicht entspricht, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.

Witterungs-, licht- oder ortsbedingte Einflüsse (z. B. Wind, Rauch oder eingeschränkte Sicht) stellen keinen Mangel dar, sofern die Durchführung fachgerecht und vertragsgemäß erfolgt ist.


13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben ebenfalls unberührt.

14. Foto- und Videoaufnahmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen der Durchführung zu Dokumentations- und Referenzzwecken anzufertigen und zu verwenden, soweit keine berechtigten Interessen oder Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen.

15. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Die vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Ablaufpläne, Zündpläne, Choreografien und sonstigen kreativen Leistungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, weitergegeben noch von Dritten zur Durchführung oder Nachahmung einer Feuerwerksinszenierung verwendet werden.

Der Auftraggeber erhält lediglich das Recht, die vereinbarte pyrotechnische Darbietung einmalig im Rahmen der vereinbarten Veranstaltung durchführen zu lassen.

16. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

Vertragssprache ist Deutsch.

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